Die Tätigkeit selbständiger Stiftungen unterliegt der Aufsicht durch die zuständigen Stiftungsbehörden der Bundesländer. Diese soll sicherstellen, dass der Stiftungsvorstand den Stiftungszweck nachhaltig verfolgt und die Vermögensinteressen der Stiftung wahrnimmt.
Bei selbständigen kirchlichen Stiftungen wird ein wesentlicher Teil der Stiftungsaufsicht von den Kirchenbehörden der evangelischen Landeskirchen oder der katholischen Bistumsverwaltungen wahrgenommen.
Treuhandstiftungen (unselbständige Stiftungen) unterliegen nicht unmittelbar der Stiftungsaufsicht.
	
	
	
			
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