Der Feststellungsbescheid (§ 60a AO) sowie der Freistellungsbescheid des Finanzamtes bestätigen Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit. Daraus ergeben sich zwei Vorteile: 
    - Die Stiftungen sind von vielen Steuerpflichten befreit. 
 
    - Als spendenabzugsberechtigte Organisation können sie Spenden und Zustiftungen entgegennehmen. Dies ist für die zuwendenden Personen mit Steuervorteilen (Spender-Steuervorteile) verbunden. 
 
Aufgrund der Gemeinnützigkeit sind Stiftungen andererseits verpflichtet, neben dem Stiftungsrecht viele Vorgaben des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten, die die gemeinnützige Mittelverwendung sichern sollen.
	
	
	
			
				Verwandte Einträge
			
			
		
	
	
			
				Mehr dazu auf caritas.de:
			
			
				
		
			
				
					Helfen auf besondere Art: Gründen Sie eine Stiftung
				
					Eine eigene Stiftung zu gründen oder eine bestehende Stiftung zu unterstützen bedeutet, Sie hinterlassen eine nachhaltige Spur der Menschlichkeit auf diesem Planeten.
					
					Mehr