Ein Visum zum Zweck der Einreise und des Aufenthalts für einen Zeitraum bis zu drei Monaten wird als Schengenvisum ausgestellt, wenn kein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist wie z.B. bei Verwandtenbesuchen oder Urlaubsreisen. Das Visum berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in allen so genannten Schengen-Staaten. Die Einzelheiten regeln das Schengener Durchführungsübereinkommen und die EU-Visumsverordnung.
 
	
	
	
			
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				    Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
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