
jetzt auch die Personen, die im Alter von einer dementiellen Erkrankung betroffen sind, systematisch in den Leistungsbezug aus der Pflegeversicherung einbezogen werden." Mit diesen Worten begrüßt Andreas Leimpek-Mohler, Geschäftsführer des Verbandes katholischer Altenhilfe in Deutschland e.V. (VKAD) den Kabinettsbeschluss.
Die Erbringung hochwertiger professioneller Pflege erfordert eine angemessene Personalausstattung in den Diensten und Einrichtungen.
Für die Bemessung des erforderlichen Personalbedarfs fehlen jedoch bislang bundeseinheitliche Vorgaben trotz gleicher Problematiken in allen Bundesländern. Gerade vor dem Hintergrund der pflegefachlichen Neuausrichtung, die die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes bewirkt sind valide Untersuchungen und die Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur Bestimmung des Personalbedarfs unabdingbar. Dies gilt sowohl für die ambulanten wie auch die stationären Pflegeeinrichtungen.
Der VKAD begrüßt daher ausdrücklich die neu in den Gesetzesentwurf eingefügte Regelung zur wissenschaftlichen Untersuchung und Erprobung der Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen.
"Wir freuen uns, dass die umfangreichen Neuerungen des vorliegenden Gesetzesentwurfs es noch mehr Menschen als heute ermöglichen, länger in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben zu können." so Andreas Leimpek-Mohler.
Gleichzeitig wird die Anzahl der Menschen steigen, die in eine stationäre Pflegeeinrichtung übersiedeln, weil ihnen ein Leben zu Hause trotz aller Unterstützung nicht mehr möglich ist. Dieser Kreis der Pflegebedürftigen weist häufig Mehrfacherkrankungen und neben einem hohen allgemeinen Pflegebedarf auch einen hohen Bedarf an behandlungs-pflegerischen Leistungen auf. In der häuslichen Umgebung wird die Behandlungspflege von der gesetzlichen Krankversicherung finanziert, im Unterschied dazu ist die Behandlungspflege in der stationären Pflegeeinrichtung in der Pauschale, die die Einrichtung für alle Bewohner von der Pflegeversicherung erhält, enthalten. Hier ist ein sozialethisches Problem entstanden:
Krankenversicherte Patientinnen und Patienten werden in zwei Gruppen eingeteilt. Ihr Lebensort entscheidet darüber, ob sie bestimmte Leistungen der Krankenkasse erhalten oder nicht. Die derzeitige Regelung hat eine weitere Dimension:
Für die stationären Pflegeeinrichtungen bedeutet die Gesamtpauschale, dass sie unter gleichen Voraussetzungen eine zunehmende Anzahl von Leistungen erbringt.
Der VKAD bedauert sehr, dass diese Problematik im vorliegenden Entwurf zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz keine Berücksichtigung gefunden hat.
"Noch ist Zeit zum Handeln. Wir fordern daher den Gesetzgeber dringend auf, im nun beginnenden Gesetzgebungsverfahren diesen Systemfehler zu korrigieren." äußert Andreas Leimpek-Mohler.