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Stand: 19.01.2015

Pressemitteilung

Schulstart in NRW

Kindern von Asylsuchenden schneller Zugang zu Kita und Schule gewähren

Die letzten Monate hätten gezeigt, wie elementar wichtig Bildungsangebote in der Schule für alle Kinder seien. Deswegen müsse auch für minderjährige Kinder von Asyl- und Schutzsuchenden die Schulpflicht ohne Einschränkung gelten und durchgesetzt werden. "Die Landesregierung muss dafür Sorge tragen, dass Kinder von Asyl- und Schutzsuchenden spätestens drei Monate nach Äußerung des Asylbegehrens Zugang zum Schul- und Bildungssystem erhalten", forderte Kessmann.

Die Kinder von Asyl- und Schutzsuchenden, die in zentralen Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW lebten, seien bisher von Bildungsbenachteiligung in besonderer Weise betroffen. "Die Bildungsangebote, die es gibt, entsprechen in Inhalten, Umfang und Niveau nicht dem Maßstab einer Beschulung an einer Regelschule", erklärte Kessmann, der Caritasdirektor für die Diözese Münster ist. - In NRW gilt die rechtliche Einschränkung der Schulpflicht, dass diese erst dann greift, wenn die Zuweisung der asylsuchenden Familien aus den zentralen Unterkunftseinrichtungen in die Kommunen erfolgt ist.

Kinderrecht auf Bildung

"Aufnahmeeinrichtungen sind generell keine kindgerechten Orte", sagte Kessmann. Wenn Familien im beschleunigten Asylverfahren dort sechs Monate untergebracht sind, sei das für das Kindeswohl nachteilig. "Das christliche Menschenbild gebietet es, ausgrenzende Mechanismen und Strukturen abzubauen, die Persönlichkeitsentwicklung und selbstbestimmte Teilhabe verhindern", betonte der Direktor des katholischen Wohlfahrtsverbandes.

Die Caritas spricht sich dafür aus, Kindern und Jugendlichen in Aufnahmeeinrichtungen im Asylverfahren aus Kindeswohlgründen früh einen Zugang zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (nach dem SGB VIII) zu ermöglichen. In Nordrhein-Westfalen erhalten bislang meist nur die Kinder einen Platz in der Kindertagesbetreuung, deren Familien bereits einer Kommune zugewiesen sind.

Die Bundesrepublik und die Bundesländer sind nach den Vorgaben des Völkerrechts sowie des EU- und des Verfassungsrechts verpflichtet, für minderjährige Kinder von Asylsuchenden den Zugang zum Schul- und Bildungssystem spätestens drei Monate nach Äußerung des Asylbegehrens sicherzustellen. Es ist aus Sicht der Caritas nicht hinzunehmen, dass dieses Recht häufig erst eingeklagt werden müsste.

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