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Stand: 19.01.2015

Pressemitteilung

Erziehung

Caritas begrüßt Urteil: 18-jährige muss nicht jüngere Geschwister miterziehen

Münster - Eine 18-jährige muss nicht mit Erreichen der Volljährigkeit ihre jüngeren Geschwister miterziehen. Dies hat das Sozialgericht Münster entschieden und damit einer Mutter den Alleinerziehendenzuschlag wieder zugesprochen, den die Gemeinde Raesfeld als Mitglied der Optionskommune Kreis Borken ihr gestrichen hatte. "Wir begrüßen diese Entscheidung ausdrücklich", erklärt Peter Frings, Jusititiar des Diözesancaritasverbandes Münster. Die Caritas rät allen Alleinerziehenden, ihre Arbeitslosengeld-II-Bescheide zu überprüfen und gegebenenfalls zu klagen.

Besonders ärgerlich ist für Frings, dass der Kreis Borken damit nach einem ersten Gerichtsbescheid vom Mai 2006 zum zweiten Mal erst auf dem Klageweg gezwungen werden musste, den Mehrbedarfszuschlag zu gewähren: "Der Caritas liegen Informationen vor, dass flächendeckend im Kreis Borken solche berechtigten Ansprüche von Betroffenen verkürzt werden", kritisiert der Jurist.

Im aktuellen Fall hatte der Kreis Borken argumentiert, dass der ältesten Tocher spätestens mit dem Erreichen der Volljährigkeit zuzumuten sei, ihre beiden jüngeren Geschwister von acht und elf Jahren gemeinsam mit der Mutter zu erziehen. Deshalb müsse dann der Alleinerziehendenzuschlag gestrichen werden.

Das sah das Sozialgericht Münster ganz anders. Es sei lebensfremd, dass eine Jugendliche sich von einem Tag zum anderen derartig in die Pflege und Erziehung ihrer Geschwister einbinden lasse, nur weil sie das 18. Lebensjahr vollendet habe. Vielmehr dürfe gerade bei Kindern, die am Beginn der Pubertät stünden, eine dementsprechende Unterstützung gerade ausgeschlossen werden. Erfahrungsgemäß benötige auch eine 18jährige noch Unterstützung und besitze in diesem Alter gegenüber Geschwistern keine oder nur wenig Autorität. Eine erzieherische Verantwortung könne sie mithin nicht erfüllen und dürfe ihr somit auch nicht auferlegt werden.

(Sozialgericht Münster, Aktenzeichen: S 16 AS 199/06)

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