Für die fünf Pflegegrade gilt:
Pflegegrad 1
Geldleistung ambulant: 0,00 Euro
Sachleistung ambulant: 0,00 Euro
Leistungsbetrag stationär: 131 Euro
Pflegegrad 2
Geldleistung ambulant: 347 Euro
Sachleistung ambulant: 796 Euro
Leistungsbetrag stationär: 805 Euro
Pflegegrad 3
Geldleistung ambulant: 599 Euro
Sachleistung ambulant: 1.497 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.319 Euro
Pflegegrad 4
Geldleistung ambulant: 800 Euro
Sachleistung ambulant: 1.859 Euro
Leistungsbetrag stationär: 1.855 Euro
Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant: 990 Euro
Sachleistung ambulant: 2.299 Euro
Leistungsbetrag stationär 2.096 Euro
Erläuterungen
Geldleistung ambulant (Pflegegeld):
Kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige die Pflege im häuslichen Umfeld übernehmen. Das Pflegegeld kann mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.
Sachleistung ambulant (Pflegesachleistung):
Betrag für Leistungen, die ein professioneller ambulanter Pflegedienst im häuslichen Umfeld erbringt.
Leistungsbetrag stationär:
Monatlicher Zuschuss der Pflegeversicherung für pflegebedingte Aufwendungen in einem Pflegeheim. Zusätzlich erhalten Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen je nach Aufenthaltsdauer gestaffelte Leistungszuschläge auf ihren Eigenanteil.
Was ist sonst noch neu?
- Pflegebedürftige, die in stationären Einrichtungen leben, müssen schon immer einen Eigenanteil übernehmen. Dieser stieg bisher an, wenn eine höhere Pflegestufe festgestellt wurde. Daher haben viele Bewohner(innen) in der Vergangenheit vermieden, eine höhere Pflegestufe zu beantragen, auch wenn dies sinnvoll gewesen wäre.
Damit ist jetzt Schluss: Der Eigenanteil in stationären Einrichtungen wird ab Januar 2017 für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich festgeschrieben.
- Künftig sind stationäre Einrichtungen wie Pflegeheime dazu verpflichtet, zusätzliche Betreuungsangebote sicherzustellen. Deren Ziel ist die Aktivierung der Bewohner:innen. Finanziert werden die Angebote durch die Pflegeversicherung.
- Wird in einem Monat keine ambulante Pflegesachleistung in Anspruch genommen, kann der Leistungsbetrag für niedrigschwellige Entlastungsangebote eingesetzt werden, wie etwa für eine Begleitung zum Einkauf oder ins Theater.
- Pflegende Angehörige sind nun besser versichert. Sie können, wenn sie sich wegen der Pflege nach den Regelungen des Pflegezeitgesetzes vollständig von der Arbeit freistellen lassen, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bekommen.
Die Berater(innen) der Pflegeversicherung oder die Pflegestützpunkte in Wohnortnähe helfen weiter –
hier finden Sie Ansprechpartner(innen) bei der Caritas sowie die Online-Beratung der Caritas zum Thema Leben im Alter). Die Pflegeprofis sehen, was nötig ist, und können sagen, ob im jeweiligen Fall eher Geld- oder Sachleistungen oder eine Kombination aus beiden sinnvoll sind, um gute Pflege zu gewährleisten.