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Ein-Eltern-Familien

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Wann bekommt mein Kind Unterhaltsvorschuss?

  • Wenn dein Kind bei dir lebt und du alleinerziehend bist und du vom anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhältst.
  • Wenn dein Kind bei dir lebt und du ledig, verwitwet oder geschieden bist oder von deinem Partner oder deiner Partnerin dauernd getrennt lebt.
  • Zusatzregelung für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren: Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), also Bürgergeld, angewiesen ist oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro verdient und maximal aufstockende Leistungen bezieht.

Wie und wo beantrage ich den Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle beantragt werden. Diese ist in der Regel im Jugendamt zu finden. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk dein Kind lebt. Das Antragsformular gibt es bei der Stadt, Gemeinde oder Kreisverwaltung.

Alle Änderungen der Lebensumstände müssen der Unterhaltsvorschuss-Stelle unverzüglich mitgeteilt werden. Das gilt ab dem Tag, an dem du den Antrag gestellt hast und während der gesamten Zeit, in der dein Kind Unterhaltsvorschuss bekommt.

Welche Änderungen muss ich der Unterhaltsvorschuss-Stelle melden?

  • Wenn dein Kind nicht mehr bei dir lebt.
  • Wenn du heiratest, auch wenn dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin nicht der Elternteil des Kindes ist, für das Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
  • Wenn du mit dem anderen Elternteil zusammenziehst.
  • Wenn du umziehst.
  • Wenn du den Aufenthaltsort des anderen Elternteils erfahren hast.
  • Wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt zahlt.
  • Wenn der andere Elternteil stirbt.
  • Wenn sich dein Einkommen ändert.
  • Wenn du bereits Unterhaltsvorschuss für ein Kind unter zwölf Jahren beziehst.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

  • für Kinder von 0-5 Jahren bis zu 187 Euro
  • für Kinder von 6-11 Jahren bis zu 252 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 383 Euro.

Wie berechnet sich der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach dem sogenannten Mindestunterhalt. Dieser wird alle zwei Jahre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz neu festgelegt. Von diesem Mindestunterhalt wird noch das Kindergeld abgezogen, das für ein erstes Kind gezahlt wird.

Vom Unterhaltsvorschuss abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (wenn dieser beispielsweise nur teilweise bezahlt). Nicht abgezogen werden sonstige Einkünfte des Kindes, und der Unterhalt des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Wer bekommt keinen Unterhaltsvorschuss?

  • Wer sich weigert, Auskunft über den zahlungspflichtigen Elternteil zu geben, die zur Prüfung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss und eventueller Änderungen erforderlich ist.
  • Wer sich weigert, bei der Festlegung der Vaterschaft mitzuwirken.
  • Wer verheiratet ist und nicht dauerhaft getrennt lebt.
  • Wer mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt, auch wenn das Paar nicht verheiratet ist.
  • Wenn der getrennt lebende Elternteil schon Unterhalt in der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gezahlt hat.

Was bedeutet der Unterhaltsvorschuss für den Elternteil, der nicht zahlt?

Zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss, gehen die Ansprüche des Kindes auf den Staat über. Das heißt: Der Staat kann sich vom nicht zahlenden Elternteil das Geld zurückholen. Der säumige Elternteil wird sofort informiert, wenn Unterhaltsvorschuss gezahlt wird und aufgefordert, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen. Verweigert er die Auskunft, kann die Unterhaltsvorschuss-Stelle Angaben über Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und sich beim Arbeitgeber, beim Finanzamt, bei Versicherungen und bei Sozialleistungsträgern die nötigen Informationen einholen.

Ich komme aus dem Ausland: Habe ich Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss?

  • Ausländer und Ausländerinnen haben ebenso wie Deutsche Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie aus einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz kommen.
  • Kinder aus anderen Staaten bekommen Unterhaltsvorschuss, wenn sie eine Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt in der EU haben.
  • Keinen Unterhaltsvorschuss erhältst du, wenn du in Deutschland bist, um eine Schule zu besuchen, eine Ausbildung zu machen oder zu studieren und nur eine Aufenthaltserlaubnis von höchstens sechs Monaten besitzt.
  • Wenn du geflüchtet bist und eine Duldung hast, erhältst du keinen Unterhaltsvorschuss. Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen hast, zum Beispiel bei Aussetzung der Abschiebung oder einem anderen Ausreisehindernis, kann dein Kind Unterhaltsvorschuss erst dann bekommen, wenn es drei Jahre in Deutschland gelebt hat.

Was bedeutet der Unterhaltsvorschuss für den Elternteil, der nicht zahlt?

Zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss, gehen die Ansprüche des Kindes auf den Staat über, das heißt dieser kann sich vom nicht zahlenden Elternteil das Geld zurückholen. Der säumige Elternteil wird sofort informiert, wenn Unterhaltsvorschuss gezahlt wird und aufgefordert, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen. Verweigert er die Auskunft, kann die Unterhaltsvorschuss-Stelle Angaben über Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und sich beim Arbeitgeber, beim Finanzamt, bei Versicherungen und bei Sozialleistungsträgern die nötigen Informationen einholen.

Wo finde ich Hilfe und Beratung?

Vielen Kindern steht meist eine deutliche höhere Summe als der Unterhaltsvorschuss zu. Das Jugendamt berät und unterstützt dich darin, Unterhaltsrechte des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen. Neben dem Jugendamt bieten wir bei der Caritas Beratung an. Beratungsstellen in deiner Nähe findest du in unserer Adresssuche „Hilfe vor Ort”. Du kannst dich auch online beraten lassen, indem du auf „Online-beratung starten” klickst.

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